Anna Portenschlager
Rechtsanwaltsanwärterin

Die Stiftung als Instrument der Vermögensnachfolge

Aufgrund von zahlreichen Änderungen der abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen ist die Zahl der aus rein steuerlichen Überlegungen errichteten Privatstiftungen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Nachstehende Ausführungen werden zeigen, dass die Privatstiftung insbesondere im Hinblick auf Unternehmens- oder Vermögenserhalt dennoch ein wichtiges und vorteilhaftes Instrument der Vermögensnachfolge sein kann.

Im Unterschied zum Erbrecht, welches das Vermögen des Erblassers auf seine Familienangehörigen und Partner verteilt, verfolgt das Stiftungsrecht das Ziel, Vermögen zusammen zu halten. Aufgrund von unterschiedlichen Interessenlagen oder durch Erbstreitigkeiten passiert es häufig, dass Familienunternehmen oder sonstige Vermögenswerte veräußert oder zerschlagen werden müssen. Die Aufteilung auf die Erbengemeinschaft kann durch Einbringung des Vermögens in eine Privatstiftung verhindert werden. Das Vermögen des Stifters wird sohin (über dessen Tod hinaus) erhalten und gesichert.

Mit der Errichtung einer Privatstiftung verliert der Stifter grundsätzlich sein unmittelbares Zugriffsrecht auf das gestiftete Vermögen. Es besteht jedoch die Möglichkeit bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte (Änderungs-, Widerrufs-, Informations-, Zustimmungs-, Bestellrechte oder Bestimmung der Begünstigten) in der Stiftungserklärung zu verankern. Eine sogenannte stifterdominierte Stiftung kommt in der Praxis insbesondere zu Lebzeiten des Stifters häufig vor. In der Regel ist das vom Stifter gewidmete Vermögen jedoch nur vom Stiftungsvorstand im Sinne des in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde festgelegten Stiftungszweckes zu verwalten. Die Formulierung des Zweckes kann allgemein und für verschiedene Gestaltungen offen definiert oder auch sehr konkret und eng gestaltet werden.

Insbesondere wenn sich im Vermögen des Stifters ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung befindet, kann die Aufteilung den Bestand des Vermögens gefährden oder jedenfalls den Einfluss der Beteiligung mindern. Aber auch Liegenschaften, wie Schlösser oder Forstgüter verlieren durch Teilung an Bedeutung und Wert.

Im Falle eines Familienunternehmens kann die Privatstiftung eine stabile und langfristige Kerngesellschafterin darstellen. Oftmals fungiert die Privatstiftung als „Holding“ oder auch als aktive Portfolioverwalterin und kann die koordinierte Führung mehrerer Unternehmen sicherstellen. Der Handlungsspielraum des Stiftungsvorstandes der Privatstiftung richtet sich dabei am festgelten Stiftungszweck. Die Zerschlagung eines Familienunternehmens kann vermieden werden, indem Familienmitglieder, die kein Interesse an der Beteiligung am Familienunternehmen haben, ihre Anteile an die Privatstiftung verkaufen. Umgekehrt können andere Familienmitglieder Anteile von der Privatstiftung erwerben. Auch können Anteile von noch minderjährigen Kindern in der Privatstiftung „geparkt“ werden.

Neben erbrechtlichen Überlegungen steht insbesondere bei Familienstiftungen sehr häufig auch der Versorgungsgedanke der Begünstigten im Vordergrund. Der Stifter hat im Rahmen der Stiftungsurkunde die Möglichkeit, einen bestimmten Zweck vorzugeben. Häufig werden dadurch die Versorgung und Ausbildung der Kinder sichergestellt. Die Erben können dadurch nicht nur vor Dritten, sondern auch vor sich selbst geschützt werden. Bei einer sogenannten „entmündigenden-fürsorglichen“ Stiftung etwa, werden die Begünstigten zwar finanziell versorgt, es wird ihnen aber möglichst wenig Einfluss bei der Leitung und Kontrolle der Stiftung eingeräumt.

Mitunter werden Privatstiftungen auch zur Erhaltung von Kunstsammlungen oder für sonstige kulturelle und wissenschaftliche Zwecke eingesetzt. Auch die Bedeutung gemeinnütziger Privatstiftungen hat erheblich zugenommen. Die gemeinnützige Betätigung von Privatstiftungen reicht von der Entwicklungshilfe über Gesundheitsvorsorge bis zum Tierschutz.

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