Die Regierungsvorlage zum EABG – Österreichs Weg zu nachhaltiger Energieversorgung?

Vor kurzem hat die Bundesregierung mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) einen richtungsweisenden Plan vorgelegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität durch schnellere Genehmigungsverfahren bei der Energieraumplanung erreicht werden soll. Laut Ministerium handelt es sich bei dem Gesetz, das EU-Vorgaben umsetzt, um einen „zentralen Baustein für eine schnellere, sicherere und wirtschaftlich tragfähige Energiewende“. Im Folgenden sollen die Grundlagen, Ziele, vorgesehenen Maßnahmen und absehbaren Auswirkungen beleuchtet werden.

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Was lange währt…

Bereits vor 25 Jahren hat die Europäische Union die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (EE) mit der Richtlinie 2001/77/EG erstmals adressiert. Die EU-Richtlinie 2018/2001 (RED II - RED steht für Renewable Energies Directive) von 2018 legte dann ein EU-weit verbindliches EE-Ausbauziel von 32% bis 2030 fest, das im Zuge des European Green Deal bereits 2023 revidiert und mit der EU-Richtlinie 2023/2413 (RED III) auf 42,5% erhöht wurde. Auf diese Weise nahm der EU-Gesetzgeber die Mitgliedstaaten in die Pflicht, innerstaatlich Mittel und Wege festzulegen, um diese Vorgabe zu erreichen, was angesichts eines Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoenergieverbrauch der EU-27 von etwas über 22% im Jahr 2020 ambitioniert war. Kernelemente der RED III sind Genehmigungen durch Verfahrenskonzentration, maximale Verfahrensfristen, die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sowie die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses.

Kernaspekte der Umsetzung

In Österreich muss bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht das föderale Prinzip, demgemäß das B-VG dem Bund und den Ländern unterschiedliche Kompetenzbereiche zuweist, eingehalten werden. Die im EABG geregelten Materien sind teils Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung, teils Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung, teils Bundeskompetenz hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung und teils ausschließlich Landeskompetenz. So fallen etwa das Naturschutzrecht, das Raumordnungsrecht und das Baurecht in die Sphäre der Länder, weshalb etwa Kärnten, Salzburg und das Burgenland entsprechende Landesgesetze erließen und weitere Bundesländer bestehende Gesetze anpassten. Auf diese Weise wurden etwa rechtliche Grundlagen geschaffen, um Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen.

Das EABG enthält in § 1 als Verfassungsbestimmung eine sog. Kompetenzdeckungsklausel, die hinsichtlich des Anwendungsbereichs in § 2, Errichtung, Änderung und Betrieb von Energieanlagen sowie Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben, eine Kompetenzverschiebung zum Bund vorsieht und die unmittelbare Vollziehung durch Bundesbehörden ermöglicht. Auf dieser Grundlage sollen die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen von Energieanlagen prozessual und materiell vom Bund geregelt werden. Statt Genehmigungen durch verschiedene (Bundes- und Landes-) Behörden, soll nach umfassender Prüfung im Sinne des One-Stop-Shop-Prinzips eine Genehmigung gemäß EABG unter Mitanwendung der Materiengesetze – Bundes- sowie Landesrecht – ausreichen, wodurch das Verfahren „aus einer Hand“ beschleunigt wird. Nach § 6 EABG liegt die Zuständigkeit für dieses sog. vollkonzentrierte Genehmigungsverfahren beim Landeshauptmann, dieser kann die Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Im Grundsatz soll also eine Behörde in einem Verfahren entscheiden und der Projektwerber am Ende eine Entscheidung erhalten (§ 26 EABG). 

Für bestimmte Energieanlagen in Beschleunigungsgebieten oder Trassenkorridoren sieht das EABG ein vereinfachtes Screening-Verfahren vor (§ 9 ff.), das im Fall der positiven Bewertung eine Verwaltungsentscheidung nach Umwelt-Gesichtspunkten ersetzt (Genehmigungsfiktion), weshalb dann keine Prüfung auf Umweltverträglichkeit oder Naturverträglichkeit sowie Artenschutz in einem gesonderten Verfahren durchzuführen ist. § 13 EABG statuiert für bestimmte kleine Energieanlagen zudem keine Genehmigungspflicht, sondern nur eine Anzeigepflicht. 

Weitere Neuerungen

Im Sinne der Digitalisierung wird für die Kundmachung das Rechtsinformationssystem RIS als sog. Zentrale elektronische Kundmachungsplattform gemäß § 7 EABG bestimmt; eine parallele analoge Kundmachung ist gesetzlich nicht vorgesehen, vielmehr tritt die Wirkung der Kundmachung ein, sobald die Daten im RIS und auf der Website der Behörde ersichtlich sind. Ebenfalls kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 23 EABG teilweise (hybrid) oder gänzlich online abgehalten werden.

Bei den Genehmigungsvoraussetzungen legt § 25 EABG fest, dass im Falle einer Interessenabwägung ein „überragendes öffentliches Interesse“ an der Energieanlage anzunehmen ist (Abs. 2) und „etwaige Schutzgüter des Landschaftsbildes, des Ortsbildes, des Charakters der Landschaft und des Erholungswertes der Landschaft nicht zu berücksichtigen“ sind (Abs. 4). Dies ist auch im Hinblick auf die Kärntner Volksbefragung von Januar 2025, die ausdrücklich auf den Schutz des Landschaftsbilds Bezug nahm und die der VfGH später für gesetzwidrig erkannte, eine relevante Festlegung.

Im Sinne der Gemeinden enthält § 57 EABG eine Grundlage für die bereits bisher stattfindenden Entgelt-Leistungen durch Projektbetreiber für neu errichtete Photovoltaik- und Windkraftanlagen. Dies soll den oft klammen Gemeinden einen wirtschaftlichen Anreiz für entsprechende Projekte bieten. Der § 57a EABG eröffnet den Gemeinden gegenüber der Landesregierung ein Vorschlagsrecht bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten.

… wird endlich gut?

Aktuell befindet sich die Regierungsvorlage in der parlamentarischen Begutachtung und wartet, nach dem positiven Votum im zuständigen Nationalratsausschuss (mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die Stimmen der Opposition, der der Gesetzesentwurf wahlweise zu weit bzw. nicht weit genug geht), auf die Behandlung im Plenum, wo die verfassungsmäßige Zustimmung erforderlich ist, zu deren Sicherstellung mangels Verfassungsmehrheit der Regierung möglicherweise politische Kompromisse notwendig werden. Ob es mit dem neuen Gesetz dann gelingt, dem „magischen Viereck“ aus Resilienz der Energieversorgung, Klimaneutralität, Abbau bürokratischer Hürden sowie Stärkung von Wirtschaft und Wettbewerb deutlich näherzukommen und Österreich das EU-Klimaziel erreicht, wird sich bis 2030 zeigen. Es bleiben somit etwa 3,5 Jahre, um zu beweisen, dass die Quadratur des Kreises möglich ist.

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