Immobilienrecht Langjährige Erfahrung, der Sie vertrauen können

Das Immobilienrecht gehört zu den Kernkompetenzen von GIBEL ZIRM Rechtsanwälte. Unsere Anwält:innen beraten und vertreten Unternehmen, Privatpersonen und Stiftungen bei immobilienrechtlichen Projekten aller Art. Mit unserer langjährigen Erfahrung und umfassenden Expertise im Liegenschaftsrecht bieten wir Ihnen eine juristische Betreuung auf höchstem Niveau.

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Lösungen für alle Aspekte des Immobilienrechts

So individuell wie jede Immobilie sind auch die Rechtsfragen, die sich um die betreffenden Liegenschaften drehen können. Daher erfordert jeder Fall eine maßgeschneiderte Lösung. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Rechtsbereiche zugleich betroffen sind. 

Als im Immobilienrecht spezialisierte Anwält:innen wickeln wir laufend Liegenschaftstransaktionen jeder Größenordnung ab und unterstützen unsere Mandant:innen in wohnungseigentums- und mietrechtlichen Belangen, insbesondere bei der Gestaltung von Miet- und Wohnungseigentumsverträgen. Ebenso beraten wir bei Fragen rund um den Ankauf und Verkauf von Wohnungen, Liegenschaften, Zinshäusern und Gewerbeimmobilien.  

Im Rahmen der Abwicklung von Immobilientransaktionen bieten wir eine umfassende Unterstützung, welche insbesondere die Vorbereitung eines Kaufangebotes, Durchführung von Due Diligence, Führung von Vertragsverhandlungen, Vertragserrichtung und Treuhandabwicklung sowie Beratung im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen und mit steuerrechtlichen Implikationen der Transaktion umfasst. Darüber hinaus organisieren wir auch strukturierte Bieterverfahren, in deren Rahmen wir die Vermarktung von Immobilien unserer Mandant:innen vollumfassend rechtlich und organisatorisch begleiten. 

Auch bei Bauträgerprojekten übernehmen unsere Anwält:innen die vollständige Betreuung und sind regelmäßig bereits in frühen Phasen der strategischen Projektentwicklung tätig, unterstützen unsere Mandant:innen bei Finanzierungsfragen mit Banken, begleiten und organisieren strukturierte Verkaufsprozesse und werden schließlich als Treuhänder und Vertragserrichter tätig. 

Ihr zuverlässiger Partner im Immobilienrecht 

Greifen Sie bei immobilienrechtlichen Fragen und Herausforderungen auf unsere umfangreiche Erfahrung und fundierte Expertise zurück. GIBEL ZIRM Rechtsanwälte berät Sie professionell und zuverlässig, so dass rechtliche Unsicherheiten gar nicht erst entstehen. Kontaktieren Sie uns noch heute. 

Häufig gestellte Fragen

Anwaltliche Beratung ist sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf einer Immobilie sinnvoll, wobei eine möglichst frühe Beauftragung und Kontaktaufnahme mit Ihrer Rechtsanwaltskanzlei das bestmögliche Ergebnis sicherstellt. Auch während Sie Eigentümer:in einer Immobilie sind, können sich zahlreiche rechtliche Fragen mit Miteigentümer:innen, Mieter:innen oder Nachbar:innen stellen, die eine professionelle Vertragsgestaltung oder die Begleitung gerichtlicher Verfahren erforderlich machen.

Bei Bauträgerprojekten, welche eine Zahlung des Erwerbers an den Bauträger vor der Fertigstellung vorsehen, ist das Bauträgervertragsgesetz (kurz BTVG) anzuwenden. Das BTVG sieht dabei bestimmte Mindestinhalte des Kaufvertrags vor und gibt auch Vorgaben für die Abwicklung des Kaufs. Vorgesehen sind hierbei vorvertragliche Aufklärungspflichten, die bestimmte Angabe des Kaufgegenstands sowie der Fristen zur Übergabe und Fertigstellung der gekauften Immobilien. Verpflichtend ist zudem die Absicherung des Erwerbers für geleistete Zahlungen, welche grundsätzlich nach Baufortschritt gemäß einem vom Gesetz vorgegebenen Ratenplan erfolgen.

Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich mit einem klaren Enddatum vereinbart wird. Bei Wohnungen muss sie mindestens fünf Jahre dauern, oder drei Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Mieter einer Wohnung können nach dem ersten Jahr jederzeit mit drei Monaten Frist zum Monatsende kündigen, und dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Läuft der Vertrag aus und bleibt der Mieter weiter in der Wohnung, verlängert sich der Vertrag einmalig um die gesetzliche Mindestdauer (fünf Jahre bzw. drei Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist) – unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Befristungsdauer. Außerdem ist die Miete bei einer befristeten Wohnung im Altbau (also im Vollanwendungsbereich des MRG) – im Vergleich zu einer unbefristet vermieteten Wohnung – mit einem Abschlag von 25 % zu berechnen.

Bei Bestandverträgen (Miete/Pacht) ist zunächst die Abgrenzung entscheidend, ob die Sache nur zum Gebrauch (Miete) oder zu Gebrauch und Fruchtziehung (Pacht) überlassen wird, da davon insbesondere die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (MRG) abhängt. Das MRG verdrängt zum Schutz des typischerweise schwächeren Mieters in wichtigen Bereichen (Kündigungsschutz, Mietzinsobergrenzen, Eintrittsrechte) das liberalere ABGB, gilt grundsätzlich für Raummiete und kann je nach Gebäude nur voll, teilweise oder gar nicht anwendbar sein. 

Die Beauftragung Ihrer Rechtsberatung gleich zu Beginn einer Immobilientransaktion, also bereits in der Vermarktungsphase oder sobald Sie auf der Suche nach einer neuen Immobilie sind, sichert den Gesamterfolg der Abwicklung. So können wichtige inhaltliche Vereinbarungen frühestmöglich getroffen werden, sodass Sie rechtlich bestmöglich abgesichert sind. Dabei ist insbesondere auf die vertraglichen Zusicherungen sowie auf bestehende rechtliche Risiken wie Lasten, Grundbuchstand und Baurecht zu achten.

Eine Immobilien-Due-Diligence ist eine Prüfung und Risikoanalyse einer Immobilie vor dem Kauf. Es werden insbesondere die grundbücherliche Eigentumssituation, bestehende Lasten (wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Reallasten), der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie die bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen geprüft. Ziel ist es, rechtliche, technische und wirtschaftliche Risiken vor dem Erwerb umfassend zu identifizieren.

Als Wohnungseigentümer dürfen Sie Ihr Wohnungseigentumsobjekt allein nutzen und darüber verfügen. Sie dürfen es auch auf eigene Kosten ändern, sofern keine schutzwürdigen Interessen der anderen Eigentümer beeinträchtigt werden (§ 16 WEG). Zugleich müssen Sie Ihr Objekt so instand halten, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil entsteht. Außerdem tragen Sie die Aufwendungen der Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage grundsätzlich im Verhältnis Ihrer Miteigentumsanteile (§ 32 WEG). Bei Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft können Sie mitstimmen und diese anfechten.

Bei der Entwicklung und Nutzung von Immobilien stellen sich zuerst öffentlich-rechtliche Fragen. Zu beachten sind die Flächenwidmung, die jeweilige Bauordnung sowie der Bebauungsplan. Auch bestehende Bewilligungen und der Baukonsens können hier relevant sein. Neben den öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten sind auch privatrechtliche Punkte zu beachten. Abhängig von den Immobilien ist das Wohnungseigentumsrecht, bei Kauf von vermieteten Objekten das Mietrecht und das Nachbarrecht sowie sämtliche vertragliche Regelungen und Begleitung zum An- und Verkauf. Es empfiehlt sich ebenso die Versorgung der Liegenschaft sowie die Zu- und Abfahrt zur Liegenschaft sowie zu den umliegenden Liegenschaften im Hinblick auf mögliche Servituten zu prüfen.

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