Mietrecht Zuverlässige Beratung in allen mietrechtlichen Belangen

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Mietrecht? Als Anwält:innen mit Schwerpunkt Immobilienrecht und langjähriger Erfahrung in der Beratung von zahlreichen Hausverwaltungen, Zinshauseigentümern, Vermietern und Mietern, stellen wir unseren Klient:innen in sämtlichen mietrechtlichen Bereichen ein hohes Maß an Expertise zur Verfügung. Mietrechtliche Vorschriften können tückisch sein und mietrechtliche Streitigkeiten komplex und belastend werden. Deshalb ist eine fundierte rechtliche Betreuung essenziell. Unsere Expert:innen für Mietrecht beraten und vertreten Sie in komplexen mietrechtlichen Angelegenheiten und Gerichtsverfahren.

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Rundum-Leistungen im Mietrecht und Pachtrecht  

Wir unterstützen unsere Mandant:innen bei der Erstellung von gewerblichen Miet- und Pachtverträgen und führen entsprechende Vertragsverhandlungen. Unsere Anwält:innen haben aus miet- bzw. pachtrechtlicher Sicht in den vergangenen Jahren diverse Großprojekte, wie z.B. Einkaufszentren, medizinische Einrichtungen und Industrieanlagen, erfolgreich begleitet. Auch bei der vermieterseitigen Vertragserstellung auf dem Wohnimmobilienmarkt können wir auf jahrelanges Know-how zurückgreifen. Wir beraten hier sowohl Hausverwaltungen und Zinshauseigentümer als auch Immobilienentwickler und Investoren.  

Mit zielgerichteter Planung und zukunftsorientiertem Denken unterstützen wir Sie beim Aufbau langfristiger und lukrativer Partnerschaften! 

Ihr verlässlicher Partner vor Gericht 

Nicht immer lassen sich mietvertragliche Herausforderungen außergerichtlich lösen. Selbstverständlich umfasst unser Tätigkeitsbereich daher auch das Führen von mietrechtlichen Gerichtsverfahren und behördlichen Verfahren aller Art im Zusammenhang mit der Vermietung von Objekten. Von der gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages über die laufende Einbringlichmachung offener Mietzinse im Rahmen von Mietzins- und Räumungsverfahren bis hin zur Abwehr von gerichtlichen und behördlichen Mietzinsüberprüfungsverfahren bieten unsere Anwält:innen für Mietrecht ein breites und flexibles Leistungsspektrum an.  

Durch eine klare Strategie und mit dem Fokus auf wirtschaftlich tragfähige Lösungen gelingt es uns, in allen Stadien der Gerichtsverfahren souveräne Ergebnisse zu erzielen! 

Mietrechtliche Expertise für nachhaltige und optimale Vermietungen 

Sie sind professionelle Vermieterin oder Mieter von zahlreichen Geschäftslokalen und haben laufend mit mietrechtlichen Thematiken zu tun? GIBEL ZIRM Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Seite und vertritt Ihre Interessen engagiert, mit einem tiefen Verständnis mietrechtlicher Fragestellungen und bewährtem Praxiswissen.  

Häufig gestellte Fragen

Anwaltliche Beratung ist sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf einer Immobilie sinnvoll, wobei eine möglichst frühe Beauftragung und Kontaktaufnahme mit Ihrer Rechtsanwaltskanzlei das bestmögliche Ergebnis sicherstellt. Auch während Sie Eigentümer:in einer Immobilie sind, können sich zahlreiche rechtliche Fragen mit Miteigentümer:innen, Mieter:innen oder Nachbar:innen stellen, die eine professionelle Vertragsgestaltung oder die Begleitung gerichtlicher Verfahren erforderlich machen.

Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich mit einem klaren Enddatum vereinbart wird. Bei Wohnungen muss sie mindestens fünf Jahre dauern, oder drei Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Mieter einer Wohnung können nach dem ersten Jahr jederzeit mit drei Monaten Frist zum Monatsende kündigen, und dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Läuft der Vertrag aus und bleibt der Mieter weiter in der Wohnung, verlängert sich der Vertrag einmalig um die gesetzliche Mindestdauer (fünf Jahre bzw. drei Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist) – unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Befristungsdauer. Außerdem ist die Miete bei einer befristeten Wohnung im Altbau (also im Vollanwendungsbereich des MRG) – im Vergleich zu einer unbefristet vermieteten Wohnung – mit einem Abschlag von 25 % zu berechnen.

Bei Bestandverträgen (Miete/Pacht) ist zunächst die Abgrenzung entscheidend, ob die Sache nur zum Gebrauch (Miete) oder zu Gebrauch und Fruchtziehung (Pacht) überlassen wird, da davon insbesondere die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (MRG) abhängt. Das MRG verdrängt zum Schutz des typischerweise schwächeren Mieters in wichtigen Bereichen (Kündigungsschutz, Mietzinsobergrenzen, Eintrittsrechte) das liberalere ABGB, gilt grundsätzlich für Raummiete und kann je nach Gebäude nur voll, teilweise oder gar nicht anwendbar sein. 

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