Wohnungseigentumsrecht Kompetente Beratung durch erfahrene Anwält:innen

Vom großen Mehrparteienhaus in der Großstadt bis zum Reihenhaus im ländlichen Gebiet bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den rechtlichen Rahmen für die gemeinschaftliche Verwaltung und Entscheidungsfindung. Hierbei stellen sich für den einzelnen Wohnungseigentümer, die gesamte Eigentümergemeinschaft oder auch für den Verwalter oftmals komplexe rechtliche Problemstellungen. GIBEL ZIRM Rechtsanwälte bietet eine fundierte fachliche Beratung im Bereich des Wohnungseigentumsrechts, um Streitigkeiten zu vermeiden und schwierige Rechtsfragen in Bezug zum WEG für Sie zu lösen.

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Begleitung vom ersten Schritt: Wohnungseigentumsbegründung

Der Beginn jeder Eigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentumsbegründung. Bei Neubauprojekten erfolgt dies üblicherweise sogleich mit Errichtung des Wohnhauses. Bei Zinshäusern oder Mehrparteienhäusern im Altbestand wird Wohnungseigentum oft erst durch Parifizierung geschaffen – nicht selten als Vorbereitung zur Veräußerung einzelner Wohnungen. 

In jedem Fall ist der erste Schritt zur Schaffung von Wohnungseigentum der Wohnungseigentumsvertrag, der auf einem Nutzwertgutachten basiert. Er stellt die Weichen für ein späteres geordnetes Zusammenleben. Profitieren Sie in diesem Prozess von unserer langjährigen Erfahrung bei der Umsetzung von Wohnungseigentumsbegründungen, sodass juristische Hürden bereits zu Beginn erfolgreich gemeistert werden.

Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft  

Immer wieder stehen in der Eigentümergemeinschaft wichtige Entscheidungen an: von der Wahl des richtigen Verwalters über die Durchführung von Arbeiten an der Liegenschaft bis hin zur Durchsetzung von Ansprüchen in Bezug auf Mängel auf der Liegenschaft. Wir beraten Sie zu allen Themen rund um die Beschlussfassung sowie die Anfechtung von Beschlüssen und begleiten Sie auch bei strittigen Eigentümerversammlungen. Die Anwält:innen der Kanzlei GIBEL ZIRM stehen Ihnen als verlässliche Partner zur Seite – kompetent, effizient und zielgerichtet. 

Ihr Ansprechpartner für das Wohnungseigentumsrecht 

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Wohnungseigentumsrecht bieten wir Ihnen praxisnahe und langfristige Lösungen sowie umfassende rechtliche Unterstützung. Ob vorbeugende Beratung oder gerichtliche Vertretung – wir setzen uns für Ihre Interessen ein und helfen Ihnen, Konflikte im Rahmen des WEG zu vermeiden oder erfolgreich zu meistern. 

Häufig gestellte Fragen

Anwaltliche Beratung ist sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf einer Immobilie sinnvoll, wobei eine möglichst frühe Beauftragung und Kontaktaufnahme mit Ihrer Rechtsanwaltskanzlei das bestmögliche Ergebnis sicherstellt. Auch während Sie Eigentümer:in einer Immobilie sind, können sich zahlreiche rechtliche Fragen mit Miteigentümer:innen, Mieter:innen oder Nachbar:innen stellen, die eine professionelle Vertragsgestaltung oder die Begleitung gerichtlicher Verfahren erforderlich machen.

Bei Bauträgerprojekten, welche eine Zahlung des Erwerbers an den Bauträger vor der Fertigstellung vorsehen, ist das Bauträgervertragsgesetz (kurz BTVG) anzuwenden. Das BTVG sieht dabei bestimmte Mindestinhalte des Kaufvertrags vor und gibt auch Vorgaben für die Abwicklung des Kaufs. Vorgesehen sind hierbei vorvertragliche Aufklärungspflichten, die bestimmte Angabe des Kaufgegenstands sowie der Fristen zur Übergabe und Fertigstellung der gekauften Immobilien. Verpflichtend ist zudem die Absicherung des Erwerbers für geleistete Zahlungen, welche grundsätzlich nach Baufortschritt gemäß einem vom Gesetz vorgegebenen Ratenplan erfolgen.

Als Wohnungseigentümer dürfen Sie Ihr Wohnungseigentumsobjekt allein nutzen und darüber verfügen. Sie dürfen es auch auf eigene Kosten ändern, sofern keine schutzwürdigen Interessen der anderen Eigentümer beeinträchtigt werden (§ 16 WEG). Zugleich müssen Sie Ihr Objekt so instand halten, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil entsteht. Außerdem tragen Sie die Aufwendungen der Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage grundsätzlich im Verhältnis Ihrer Miteigentumsanteile (§ 32 WEG). Bei Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft können Sie mitstimmen und diese anfechten.

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