FlexCo – Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in reguläre Geschäftsanteile und umgekehrt?

Mit der Einführung der FlexCo wurde auch eine neue Beteiligungsform gesetzlich normiert: die Unternehmenswert-Anteile (UWA). Mit UWA wurde ein gesetzlicher Rahmen insbesondere für die Beteiligung von Mitarbeitern, aber auch anderer Akteure, geschaffen, der zuvor gefehlt hat. Diese Beteiligungsform weckt insbesondere bei Start-ups großes Interesse. Es bestehen jedoch einige rechtliche Fragestellungen, die durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen, wie eine aktuelle Entscheidung des OGH zeigt.

Meeting am Tisch von oben fotografiert
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Unternehmenswert-Anteile

Die FlexCo unterscheidet zwischen klassischen Gesellschaftern und Unternehmenswert-Beteiligten. Als Inhaber eines Unternehmenswert-Anteils ist man am Bilanzgewinn sowie am Liquidationserlös beteiligt. Zudem stehen Unternehmenswert-Beteiligten gewisse Informationsrechte, das Recht zur Teilnahme an Generalversammlungen, Mitveräußerungs- sowie uU Rückverkaufsrechte zu. Die Stimmrechte und die Willensbildung bleiben auch bei der FlexCo ausschließlich den Gesellschaftern vorbehalten. Ein Zustimmungsrecht steht Unternehmenswert-Beteiligten nur dann zu, wenn ihre Rechte von einem Willensbildungsakt tangiert werden. 

Die Unternehmenswert-Anteile an einer FlexCo können nur dann ausgegeben werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Das Ausmaß von UWA darf zudem 25% des Stammkapitals nicht erreichen. 

„Umwandlung“ von Unternehmenswert-Anteilen in reguläre FlexCo-Anteile

Wurden bei einer FlexCo Unternehmenswert-Anteile ausgegeben, können sie nach der speziellen Regelung des § 9 Abs 9 FlexKapGG in (reguläre) Geschäftsanteile umgewandelt werden. Hierfür ist die Zustimmung sämtlicher Unternehmenswert-Beteiligten erforderlich. Diese Umwandlung geschieht jedoch nicht – wie es der Begriff andeutet – direkt, sondern durch ein zweistufiges Verfahren: zunächst kommt es zur Kapitalherabsetzung hinsichtlich der UWA und deren Eliminierung aus dem Stammkapital, danach wird das Stammkapital im entsprechenden Ausmaß erhöht und werden durch diese Kapitalerhöhung die Geschäftsanteile geschaffen. Erfolgen die Herabsetzung und die Erhöhung des Stammkapitals im selben Ausmaß und kommt es weder zur Rückzahlung noch zur Leistung von Stammeinlagen, greifen die Erleichterungen des § 9 Abs 9 FlexKapGG (es ist somit weder ein für die Kapitalherabsetzung immanenter Gläubigeraufruf noch eine Sacheinlageprüfung bei der Kapitalerhöhung erforderlich). Darin liegt der tatsächliche Vorteil der genannten „Umwandlung“ nach dem FlexKapGG. 

Ist eine Umwandlung der Geschäftsanteile an der FlexCo in Unternehmenswert-Anteile möglich?

Nein – sagt der OGH in seiner Entscheidung vom 30.6.2026 zu GZ 6Ob180/25a. 

Eine Umwandlung der Geschäftsanteile in UWA erwähnt das FlexKapGG nicht. Der OGH setzte sich zuletzt erstmals mit der Frage auseinander, ob es sich hierbei um eine Gesetzeslücke handelt, und verneinte sie. 

Der OGH begründet seine Entscheidung mit Transparenz- und Gläubigerschutzüberlegungen. Der Gläubigerschutz wäre nach Ansicht des Höchstgerichts bei einer Umwandlung von Geschäftsanteilen in „schwächere“ Unternehmenswert-Anteile ohne Einhaltung der zwingenden Kapitalerhaltungsvorschriften gefährdet. 

Die im GmbHG verankerten Kapitalerhaltungsvorschriften und der Gläubigerschutz genießen daher auch bei der FlexCo höchste Priorität. 

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