Neue Rechtsprechung zur Gültigkeit von Testamenten gehörloser Personen

Das Thema Erbfolge betrifft uns alle früher oder später: Wer soll was erben und wie kann sichergestellt werden, dass der testamentarische Wille auch respektiert wird? Besonders relevant sind hierbei die gesetzlichen Formvorschriften. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt wieder einmal, dass es zahlreiche Fallstricke bei der Testamentserrichtung gibt.

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Formvorschriften bei Testamenten in Österreich

In Österreich bestehen strenge gesetzliche Vorgaben, wie ein Testament rechtsgültig errichtet werden muss. Diese Formvorschriften sollen sowohl sicherstellen, dass der Testierende seinen Letzten Willen mit Bedacht äußert, als auch spätere Streitigkeiten über die Echtheit vermeiden. 

Sollten die Formvorschriften nicht eingehalten werden, so ist das Testament ungültig. Ist die Form des Testaments also nicht ausreichend, so ist der letzte Wille des Verstorbenen bei der Erbaufteilung zu „ignorieren“, auch wenn er ansonsten klar aus dem Testament hervorgeht.

Es stehen verschiedene Arten von Testamenten zur Verfügung. Die Wichtigsten sind das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB), das fremdhändige Testament (§ 579 f ABGB) und das notarielle Testament (§ 583 ABGB). Die formalen Anforderungen an die jeweilige Testamentsform als auch deren Vor- und Nachteile unterscheiden sich erheblich, was bei der konkreten Wahl der Testamentsform zu berücksichtigen ist. Weiters gibt es schutzbedürftige Personengruppen (ua hörbehinderte Personen, Blinde) die nur per Notariatsakt testieren können (vgl § 59 NO ff).

OGH 2Ob 139/25t – das Wichtigste auf einen Blick

Genau diese Vorschriften wären einem Erblasser mit Hörbehinderung fast zum Verhängnis geworden.

Im Jahr 2020 errichtete er bei einem Notar ein Testament, mit dem er alle früheren letztwilligen Verfügungen widerrief und eine Alleinerbin einsetzte. Obwohl der Verstorbene bei der Testamentserrichtung stark hörbehindert war, wurde das Testament beim Notar nur als fremdhändiges Testament errichtet, was keinen förmlichen Notariatsakt darstellt.

Das Erstgericht sprach daher aus, dass das errichtete Testament unwirksam ist, weil aufgrund der gravierenden Einschränkung des Hörvermögens die in § 60 NO vorgesehenen Formvorschriften einzuhalten gewesen wären. Das Testament hätte nach Ansicht des Erstgerichts also als Notariatsakt errichtet werden müssen und nicht als bloße Privaturkunde.

Diese Entscheidung wurde im weiteren Instanzenzug jedoch abgeändert. Das Testament sei weder in der Form eines Notariatsakts noch in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden, sodass die Formvorschriften des § 60 NO nicht anzuwenden seien. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Notariatsaktes gem § 60 NO wurde nicht angenommen, weshalb das fremdhändige Testament in diesem Fall ausreichte.

Im Ergebnis wurde somit aufgrund einer vermeintlichen Formverletzung eine einige Jahre zuvor in einem Testament eingesetzte Person anfangs als Erbe festgestellt, deren Erbenstellung eigentlich durch das Testament im Jahr 2020 hätte widerrufen werden sollen. Erst ein bis zum OGH geführter Erbrechtsstreit verhalf der eingesetzten Erbin zu ihrem Erbrecht.

Fazit

Auch diese Entscheidung verbildlicht wieder einmal, dass bei der Errichtung von Testamenten große Sorgfalt an den Tag zu legen ist. Sollten bei der Festlegung der letzten Willens Fehler unterlaufen, so besteht die Gefahr, dass das Erbvermögen jemand anderen als der Wunschperson zufällt. 

Weiters gibt es auch abseits der notwendigen Formalerfordernisse zahlreiche Stolpersteine. Nicht etwa jede Testamentsklausel, kann auch erbrechtlich durchgesetzt werden. Unzulässige Testamentsbestandteile können ebenso den wahren Willen des Testierenden vereiteln.

Lassen Sie Ihr Testament daher von Anfang an mit rechtlicher Begleitung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt gestalten. So stellen Sie sicher, dass das Testament tatsächlich zu Ihrem Willen passt und auch (ohne langwierigen Erbrechtsstreit) rechtlich Bestand hat.

Unser Erbrechtsteam der GIBEL ZIRM Rechtsanwälte steht Ihnen bei der Gestaltung Ihres letzten Willens gerne beratend zur Seite.

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