Photovoltaikanlage in Schutzzone: VfGH verneint zusätzliche Genehmigungspflicht in St. Pölten
Photovoltaikanlagen sind ein zentraler Baustein der Energiewende und gewinnen auch in Österreich für private Liegenschaftseigentümer:innen zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig kommt es insbesondere in historischen Ortskernen und Schutzzonen regelmäßig zu Spannungen zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem Schutz des Ortsbildes.
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Ausgangspunkt war der Fall einer Eigentümerin, die auf ihrem Gebäude innerhalb einer ausgewiesenen Schutzzone eine Photovoltaikanlage errichten wollte. Die zuständige Behörde untersagte das Vorhaben mit der Begründung, die Anlage wäre vom öffentlichen Raum aus sichtbar und der in St. Pölten eingerichtete Gestaltungsbeirat habe dies nicht freigegeben. Gegen diese Regelung wurde letztlich Beschwerde erhoben – mit Erfolg.
Was war in St. Pölten geregelt?
Der Gemeinderat der Stadt St. Pölten hatte im Bebauungsplan besondere Vorgaben für Schutzzonen festgelegt. Ziel dabei ist es, die charakteristische Bebauungsstruktur und das äußere Erscheinungsbild bestimmter Stadtbereiche zu bewahren.
Für Photovoltaikanlagen bedeutete dies insbesondere:
- In diesen Schutzzonen konnte deren Errichtung untersagt werden, wenn
- die Anlagen vom öffentlichen Raum aus einsehbar waren und
- der in St. Pölten eingerichtete „Gestaltungsbeirat“ keine Freigabe erteilte.
In der Praxis führte diese Regelung häufig dazu, dass Photovoltaikanlagen in den (weitreichenden) Schutzzonen nur sehr eingeschränkt realisierbar waren.
Entscheidung des VfGH: Pauschales Sichtbarkeitsverbot geht zu weit
Der Verfassungsgerichtshof hob die maßgeblichen Teile der Regelung auf. Im Zentrum der Kritik stand insbesondere die verpflichtende Einbindung des Gestaltungsbeirates. Nach Ansicht des VfGH findet eine derart zwingende Freigabe im Gesetz keine ausreichende Grundlage. Die maßgeblichen Bestimmungen sehen lediglich eine Anzeigepflicht für Photovoltaikanlagen vor, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind.
Bei der Errichtung solcher Anlagen sind daher weiterhin die allgemeinen Vorgaben der NÖ Bauordnung einzuhalten. Demnach müssen anzeigepflichtige Änderungen an Bauwerken so gestaltet werden, dass sie sich in das bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Hinsichtlich der allgemeinen Rechtmäßigkeit des bestehenden Sichtbarkeitsverbotes zur Erhaltung der Charakteristik und des Erscheinungsbildes äußerste sich der VfGH grundsätzlich nicht. Feststeht, dass die zwingende Genehmigung eines qualifizierten Gremiums hier nicht Voraussetzung sein darf.
Bedeutung für die Praxis
Das Erkenntnis betrifft unmittelbar nur die konkrete Regelung der Stadt St. Pölten. Aufgrund der in Österreich statuierten, zahlreichen, unterschiedlich ausgestalteter Bebauungsplänen und baurechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich daraus nur eingeschränkt allgemeine Schlussfolgerungen für andere Gemeinden ableiten.
Dennoch hat die Entscheidung Signalwirkung: Eigentümer:innen müssen eine Untersagung durch die Gemeinde nicht in jedem Fall hinnehmen. Die Untersagung der Errichtung aus Gründen des Landschaftsschutzes ist wohl weiterhin (von den zuständigen Behörden) im Einzelfall zu beurteilen.