Lange Zeit war strittig, ob nach der aktuellen Rechtslage (ErbRÄG 2015) für die Möglichkeit zur unbefristeten Hinzurechnung die abstrakte Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung, im Todeszeitpunkt oder in beiden Zeitpunkten vorliegen muss. Der OGH entschied sich nun mit ausführlicher Begründung für die letzte Variante.