Wann ist die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig?

Nach § 16 Abs 2 WEG bedürfen Änderungen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sobald die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer möglich ist. Das gilt besonders häufig bei Maßnahmen, die allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nehmen, etwa bei Eingriffen in die Fassade, in tragende Bauteile aber auch bereits beim Aufstellen eines Schuhregals im Hausgang.

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