Was ist bei einem befristeten Mietvertrag zu beachten?
Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich mit einem klaren Enddatum vereinbart wird. Bei Wohnungen muss sie mindestens fünf Jahre dauern, oder drei Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Mieter einer Wohnung können nach dem ersten Jahr jederzeit mit drei Monaten Frist zum Monatsende kündigen, und dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Läuft der Vertrag aus und bleibt der Mieter weiter in der Wohnung, verlängert sich der Vertrag einmalig um die gesetzliche Mindestdauer (fünf Jahre bzw. drei Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist) – unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Befristungsdauer. Außerdem ist die Miete bei einer befristeten Wohnung im Altbau (also im Vollanwendungsbereich des MRG) – im Vergleich zu einer unbefristet vermieteten Wohnung – mit einem Abschlag von 25 % zu berechnen.