Was tun, wenn sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf eine Sanierung einigen kann?
Ist die Sanierung eine Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses oder liegt ein ernster Schaden, auch in einem Wohnungseigentumsobjekt vor, so fällt die Sanierung grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft in der ordentlichen Verwaltung zu. Bei der ordentlichen Verwaltung kann der bestellte Verwalter ohne einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft die notwendigen Sanierungsmaßnahmen setzen. Eine Einigung der Wohnungseigentümer ist rechtlich nicht notwendig. Unter Umständen ist der Verwalter sogar verpflichtet, schnell Sanierungsschritte zu setzen (zB Wasserschaden). Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer notwendig. Bei Fassung eines Beschlusses gilt im Wohnungseigentumsgesetz, dass die Mehrheit ausreicht.