Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands: Welche Änderungen der Stiftungserklärung sind nach dem Tod des Stifters noch möglich?
Stiftungen sind auf Dauer angelegte Rechtsträger. Ihr Zweck besteht darin, einen einmal festgelegten Stiftungszweck im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Stiftungserklärung langfristig zu verwirklichen. Gerade diese auf Kontinuität ausgerichtete Struktur steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realität: Märkte verändern sich, Familienkonstellationen verschieben sich, steuerliche Rahmenbedingungen werden angepasst. Was heute sinnvoll erscheint, kann morgen reformbedürftig sein.
Ihre Ansprechpartner:innen für Fragen
Aus diesem Grund ist es für Stifter häufig von zentraler Bedeutung, Änderungsmöglichkeiten „ihrer" Stiftung vorzusehen. Doch welche rechtlichen Möglichkeiten zur Anpassung bestehen? Der Beitrag zeigt, welche Spielräume das Privatstiftungsgesetz eröffnet, wo die Grenzen liegen und warum eine vorausschauende Gestaltung heute wichtiger ist denn je.
Das Änderungsrecht des Stifters
Das Privatstiftungsgesetz erlaubt es dem Stifter, sich selbst in der Stiftungserklärung ein umfassendes Änderungsrecht zu Lebzeiten vorzubehalten. Um auch über den Tod einer natürlichen Person hinaus – und damit für nachfolgende Generationen – flexibel zu bleiben, finden sich in der Praxis zudem Konstruktionen mit einem sogenannten „ewigen Stifter". Dabei fungiert eine GmbH als Stifterin, sodass bestehende Änderungsrechte nicht mit dem Tod einer natürlichen Person erlöschen. Die Stiftung bleibt dadurch grundsätzlich auch langfristig anpassungsfähig. Wesentlich ist in solchen Fällen allerdings eine sorgfältige Nachfolgeregelung hinsichtlich der GmbH-Anteile.
Nicht jede Stiftungserklärung enthält jedoch derartige Änderungsvorbehalte. Fehlt ein solcher gänzlich oder ist das Änderungsrecht mit dem Tod des Stifters erloschen, stellt sich die Frage, ob die Stiftung faktisch „versteinert" oder dennoch Möglichkeiten bestehen, künftig notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Wenn der Stifter nicht mehr da ist: Das subsidiäre Änderungsrecht des Stiftungsvorstands
Für genau solche Fälle sieht das österreichische Privatstiftungsrecht in § 33 Abs 2 PSG ein subsidiäres Änderungsrecht für den Stiftungsvorstand vor. Dieses sichert die Anpassungsfähigkeit einer Privatstiftung für „geänderte Verhältnisse“.
Die Änderungsbefugnis des Stiftungsvorstands ist allerdings zum Schutz der Stiftung und des Stifterwillens nur innerhalb sehr enger Grenzen zulässig. Es müssen sich die Verhältnisse dergestalt geändert haben, dass
- sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Fassung der Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder
- anzunehmen ist, der Stifter hätte bei Kenntnis der geänderten Umstände typischerweise eine andere Regelung getroffen.
Maßgeblich ist dabei der aus der Stiftungserklärung erkennbare Stifterwille. Bei jeder vorzunehmenden Änderung muss sichergestellt werden, dass dieser Wille nicht unterlaufen wird. Dies wird vom zuständigen Firmenbuchgericht vor einer Genehmigung einer Änderung auch sehr streng geprüft. Somit ist eine (vollständige) inhaltliche Neugestaltung der Stiftung – selbst wenn sie zweckmäßiger oder wirtschaftlich sinnvoller erscheinen mag – grundsätzlich ausgeschlossen. Zulässig ist lediglich die Wiederherstellung der durch geänderte äußere Rahmenbedingungen beeinträchtigten Funktionsfähigkeit der Stiftung.
Vorausschauende Gestaltung gewinnt an Bedeutung
Durch das subsidiäre Änderungsrecht des Stiftungsvorstands sind Privatstiftungen trotz ihres langfristigen Charakters nicht vollständig starr. Innerhalb eines engen rechtlichen Rahmens kann auf veränderte Umstände reagiert werden. Wie weit dieser Spielraum im Einzelfall tatsächlich reicht, hängt jedoch maßgeblich von der ursprünglichen Ausgestaltung der Stiftungserklärung ab.
Soweit Änderungen nicht ausdrücklich in der Stiftungserklärung geregelt sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang sie vom (hypothetischen) Stifterwillen gedeckt sind. Umso wichtiger ist es daher, bereits bei Errichtung der Stiftung vorausschauend zu planen: Einerseits sollte der Stifter seinen Willen möglichst klar und detailliert in der Stiftungserklärung festhalten, andererseits empfiehlt es sich, Regelungen zum Umgang mit dem subsidiären Änderungsrecht vorzusehen.
Je vorausschauender eine Stiftung strukturiert ist, desto eher bleibt sie auch unter geänderten Rahmenbedingungen funktionsfähig und kann ihren Zweck über Generationen hinweg erfüllen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der vorausschauenden Gestaltung Ihrer Stiftungserklärung bzw im Falle nicht mehr vorhandener Änderungsrechte bei der Auslotung der Möglichkeiten des subsidiären Änderungsrechts sowie bei der entsprechenden Antragstellung beim Firmenbuchgericht.
Häufige Fragen
Kann der Stiftungsvorstand die Stiftungserklärung ändern?
Grundsätzlich ja – aber nur unter engen Voraussetzungen. Das österreichische Privatstiftungsgesetz räumt dem Stiftungsvorstand in § 33 Abs 2 PSG ein subsidiäres Änderungsrecht ein. Dieses greift, wenn sich die äußeren Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Stiftungszweck nach der ursprünglichen Stiftungserklärung nicht mehr vernünftigerweise verwirklicht werden kann. Jede Änderung bedarf der Genehmigung durch das Firmenbuchgericht.
Änderung der Stiftungserklärung nach dem Tod des Stifters in Österreich – was ist möglich?
Nach dem Tod des Stifters erlischt dessen persönliches Änderungsrecht. Dennoch bietet das österreichische Stiftungsrecht mit § 33 Abs 2 PSG einen gesetzlich geregelten Ausweg: Der Stiftungsvorstand kann unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen an der Stiftungserklärung beim Firmenbuchgericht beantragen. Voraussetzung ist stets, dass der ursprüngliche Stifterwille dabei nicht unterlaufen wird – im Vordergrund steht die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, nicht eine inhaltliche Neugestaltung.
Privatstiftung – kein Änderungsrecht vorbehalten: Was tun?
Wurde in der Stiftungserklärung kein Änderungsrecht vorbehalten oder ist dieses bereits erloschen, ist zunächst durch rechtliche Auslegung zu ermitteln, ob geänderte Verhältnisse im Sinne des Privatstiftungsgesetzes vorliegen und welche Anpassungen vom hypothetischen Stifterwillen gedeckt sind. Sodann kann ein Antrag auf Änderung der Stiftungserklärung gem § 33 Abs 2 PSG an das Firmenbuchgericht gestellt werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist in solchen Fällen besonders empfehlenswert, um den tatsächlichen Handlungsspielraum realistisch einzuschätzen.