Legionellen im Bauprozess: Die unsichtbare Gefahr

Wir vertreten regelmäßig Bauträger, Generalunternehmer, HKLS-Unternehmen sowie Eigentümergemeinschaften in Prozessen betreffend Baumängel, Bauzeitverzögerungen und Gewährleistungsstreitigkeiten. Zunehmend stehen in diesen Verfahren auch Fragen der Betreiber- und Bauherrenhaftung im Zusammenhang mit technischen Anlagen im Fokus. Wir fungieren hier unter anderem als Schnittstelle zwischen den technischen Sachverständigen und sämtlichen Beteiligten.

Ein Thema, das in derartigen Verfahren bislang eher im Hintergrund stand, rückt gerade mit erschreckender Aktualität in den Vordergrund: Die Legionellengefahr im Umfeld von Bautätigkeiten.

Legionellen grün
© cdc | unsplash.com

Ein aktueller Anlassfall wirft Fragen auf!

Im Großraum Linz kam es seit Ende Juli 2026 zu einer ungewöhnlichen Häufung von Legionellen-Erkrankungen. In einer Kühlanlage der Linz AG in der Wiener Straße wurde ein Legionellen-Subtyp nachgewiesen, der auch bei erkrankten Personen festgestellt wurde. Bis Ende August 2026 waren insgesamt 28 Personen erkrankt. Drei Patienten verstarben an den Folgen der Legionärskrankheit.

Für die Baupraxis besonders relevant ist dabei folgende Vermutung: Nach Angaben der Linz AG verdichteten sich die Hinweise, dass Verunreinigungen durch Beton- bzw. Zementstaub von Großbaustellen in unmittelbarer Nähe der Anlage die Vermehrung von Legionellen begünstigt haben könnten. Der Staub soll sich in der Anlage abgesetzt und dadurch die Wirksamkeit der automatischen chemischen Desinfektion beeinträchtigt haben.

Ein gesicherter ursächlicher Zusammenhang zwischen der kontaminierten Anlage und den Erkrankungsfällen steht nach Angaben des Landessanitätsdirektors zwar noch aus. Der Fall zeigt jedoch bereits jetzt exemplarisch, welche Haftungsfragen entstehen können, wenn Bautätigkeiten auf sensible technische Infrastruktur treffen:

1. Die Verantwortung des Anlagenbetreibers

Betreiber von Trinkwasser- und Kühlanlagen treffen umfassende Sorgfalts- und Überwachungspflichten. Bei einem nachgewiesenen Legionellenbefall können - abhängig von den konkreten Umständen – verwaltungsrechtliche Konsequenzen ebenso wie zivilrechtliche Schadenersatzansprüche und im Extremfall auch eine Betriebsschließung drohen. Mit derartigen haftungsrechtlichen Fragen sind wir regelmäßig im Rahmen unserer Gerichtsverfahren konfrontiert, die wir für unsere Mandanten – insbesondere Bauunternehmer, Eigentümergemeinschaften und sonstige Anlagenbetreiber – führen.

Für Trinkwassererwärmungsanlagen, die vor dem 15. April 2023 geplant und errichtet wurden, gilt weiterhin die zwischenzeitlich zurückgezogene, aber laut ihrer Nachfolgenorm weiterhin anwendbare ÖNORM B 5019 (bzw. ÖNORM B 5021). Für seither geplante und errichtete Anlagen gilt die ÖNORM B 1921, die die Anforderungen an Betrieb und Überwachung nun eigenständig regelt; die entsprechenden Vorgaben zu Planung und Ausführung finden sich in der ÖNORM B 2531. Beide Normwerke verlangen unter anderem eine dokumentierte Gefährdungsanalyse bzw. einen Wassersicherheitsplan, einen Wartungsplan sowie regelmäßige mikrobiologische Untersuchungen. Die Einhaltung der jeweils einschlägigen technischen Standards kann daher auch für die haftungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein.

In der Praxis oft unterschätzt wird dabei die Gefahr durch zu warmes, stehendes Kaltwasser. Legionellen vermehren sich bereits ab etwa 20 bis 25 Grad Celsius besonders stark; Kaltwasserleitungen sollen daher dauerhaft deutlich unter 25 Grad Celsius bleiben. Gerade auf und rund um Baustellen kommt es jedoch häufig zu genau den Bedingungen, die eine solche Erwärmung begünstigen: längere Stillstandszeiten einzelner Leitungsabschnitte während der Bauphase, provisorische Bauwasserleitungen ohne ausreichende Dämmung, unmittelbare Nähe zu warmgehenden Leitungen oder Heiztechnik sowie hohe Umgebungstemperaturen in Schläuchen und Schachtanlagen. Wo Kaltwasser stagniert und sich unbemerkt aufheizt, kann eine Legionellenkontamination unabhängig von einer ordnungsgemäß betriebenen Warmwasseranlage entstehen – ein Aspekt, der bei der Ursachensuche und der haftungsrechtlichen Zuordnung eines Befalls nicht übersehen werden sollte.

2. Das Bauunternehmen als möglicher Mitverursacher

Wird – wie derzeit im Zusammenhang mit dem Fall Linz diskutiert – eine benachbarte technische Anlage durch Immissionen einer Baustelle, etwa Staub, Erschütterungen oder Wasser, in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und entsteht daraus ein Schaden bei einem Dritten, kann auch eine deliktische Haftung des Bauunternehmens bzw. des Bauherrn in Betracht kommen.

Entscheidend wird in einem solchen Fall insbesondere sein, ob die konkrete Gefahr für das Bauunternehmen bzw. den Bauherrn vorhersehbar war. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt grundsätzlich die Erkennbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung sowie das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den zumutbaren Abwehrmaßnahmen.

Die Sorgfaltspflichten dürfen allerdings nicht überspannt werden. Sie dürfen insbesondere nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen. Ob ein Bauunternehmen daher konkret damit rechnen musste, dass Beton- oder Zementstaub eine in der Nachbarschaft befindliche Kühlanlage in ihrer Desinfektionswirkung beeinträchtigen könnte, ist letztlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

3. Solidarhaftung bei mehreren möglichen Verursachern

Sind mehrere Personen für einen Schaden ursächlich und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil jede einzelne Person daran trägt, kann gemäß § 1302 ABGB eine solidarische Haftung eintreten. Der Geschädigte kann in diesem Fall grundsätzlich jeden der Beteiligten für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen; demjenigen, der den Schaden ersetzt hat, bleibt der Rückgriff auf die übrigen Mitverursacher vorbehalten.

Eine solche Konstellation könnte auch im Fall Linz relevant werden, sollte sich der vermutete Zusammenhang bestätigen: Denkbar wäre etwa ein Zusammentreffen von Versäumnissen des Anlagenbetreibers mit schädlichen Immissionen aus dem Baustellenbetrieb.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für die involvierten Akteure – insbesondere Bauträger, Generalunternehmer, Bauunternehmen, HKLS-Gewerkeunternehmen, Eigentümergemeinschaften, aber auch Betreiber technischer Anlagen in der Umgebung von Baustellen – ergeben sich daraus einige wesentliche Handlungsempfehlungen:

  • Immissionsschutz umfassend planen:

    Staub- und Immissionsschutzkonzepte für Baustellen sollten nicht nur Lärm und sonstige klassische Anrainerbelastungen berücksichtigen. Auch sensible technische Anlagen in der Umgebung, etwa Kühltürme, Klimaanlagen oder Rückkühlwerke, sollten bereits in der Planungsphase identifiziert und in die Schutzmaßnahmen einbezogen werden. 

  • Anlagenbetrieb laufend dokumentieren:

    Betreiber technischer Anlagen – insbesondere, wenn diese sich in unmittelbarer Nähe von Baustellen befinden – sollten Wartungs-, Reinigungs- und Desinfektionsintervalle überprüfen und sämtliche Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren. Bei besonders sensiblen Anlagen kann es sinnvoll sein, die Überwachungsmaßnahmen während intensiver Bautätigkeiten anzupassen. 

  • Haftungsfragen vertraglich regeln:

    Verträge zwischen Bauherrn, Generalunternehmern und Subunternehmern sollten klare Regelungen zur Verantwortlichkeit für Umweltimmissionen und daraus resultierende Drittschäden enthalten. Eine vorausschauende vertragliche Risikoverteilung kann spätere Auseinandersetzungen über die gesetzliche Solidarhaftung nach § 1302 ABGB vermeiden oder zumindest erleichtern. 

  • Beweissicherung ernst nehmen:

    Eine lückenlose Dokumentation sowohl des Bauablaufs als auch des Zustands und der Wartung betroffener technischer Anlagen kann im Schadensfall entscheidend sein. Gerade bei komplexen Kausalverläufen wird die Frage, wann welche Maßnahmen gesetzt wurden und welche Umstände jeweils vorlagen, für die Verteilung von Verantwortung und Kosten von zentraler Bedeutung sein. 

Fazit

Die Erfahrungen aus der Praxis machen deutlich, dass Legionellen nicht ausschließlich ein hygienisches oder medizinisches Problem darstellen. Wo Bautätigkeiten auf sensible technische Infrastruktur treffen, können daraus auch erhebliche haftungsrechtliche Risiken entstehen.

Noch bevor ein konkreter Kausalzusammenhang abschließend festgestellt ist, zeigt der Fall, wie wichtig es ist, potenzielle Schnittstellen zwischen Baustellenbetrieb und benachbarten technischen Anlagen frühzeitig zu erkennen. Wer mögliche Immissionsrisiken bereits bei der Planung berücksichtigt, Verantwortlichkeiten vertraglich klar verteilt und die relevanten Abläufe sorgfältig dokumentiert, kann spätere Haftungsfragen zumindest deutlich besser beherrschbar machen.

Der Fall Linz ist damit nicht nur ein Anlass für hygienische und technische Vorsichtsmaßnahmen, sondern auch ein Weckruf für die rechtliche Praxis: Wo Bautätigkeit auf sensible technische Infrastruktur trifft, entstehen Haftungsschnittstellen, die frühzeitig vertraglich und organisatorisch adressiert werden sollten.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein Bauunternehmen für einen Legionellenbefall haften?

Ja, sofern die konkrete Gefahr für das Bauunternehmen erkennbar bzw. vorhersehbar war und die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt wurde. Maßgeblich sind die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung sowie das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den zumutbaren Abwehrmaßnahmen; die Sorgfaltspflichten dürfen jedoch nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung überspannt werden.

Kann eine Baustelle einen Legionellenbefall begünstigen?

In einem aktuellen Anlassfall verdichteten sich Hinweise, dass Verunreinigungen durch Beton- bzw. Zementstaub von Großbaustellen in unmittelbarer Nähe einer Kühlanlage die Vermehrung von Legionellen begünstigt haben könnten, weil sich der Staub in der Anlage absetzte und dadurch die Wirksamkeit der automatischen chemischen Desinfektion beeinträchtigte. Ein gesicherter ursächlicher Zusammenhang stand jedoch noch aus.

Was gilt, wenn mehrere Personen für einen Legionellenschaden verantwortlich sind?

Sind mehrere Personen für einen Schaden ursächlich und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil jede einzelne Person daran trägt, kann gemäß § 1302 ABGB eine solidarische Haftung eintreten. Der Geschädigte kann dann jeden der Beteiligten für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen; demjenigen, der den Schaden ersetzt hat, bleibt der Rückgriff auf die übrigen Mitverursacher vorbehalten.

Was sind Risikofaktoren auf Baustellen für Legionellen? 

Unter anderem kann zu warmes, stehendes Kaltwasser Legionellenwachstum begünstigen – etwa durch Stagnation in ungenutzten Leitungsabschnitten, unzureichende Dämmung oder Nähe zu warmgehenden Leitungen, wie sie gerade auf Baustellen häufig vorkommen. 

Was können Bauträger, Generalunternehmer und HKLS-Gewerke schon jetzt konkret tun?

Immissionsschutzkonzepte um sensible Nachbaranlagen erweitern, Wartungs- und Kontrollintervalle bei intensiver Bautätigkeit verdichten, Haftungsfragen vertraglich klar zwischen den Baubeteiligten regeln und alle Maßnahmen lückenlos dokumentieren – das erleichtert im Streitfall sowohl die Beweisführung als auch die spätere Zusammenarbeit mit Sachverständigen.

 

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