Zeugenvernehmung per Video im Zivilprozess

In der Arbeitswelt ist die digitale Kommunikation längst Alltag. Besprechungen finden immer öfter online statt und die physische Anwesenheit ist längst nicht mehr notwendig. Im Zivilprozess und vor Gericht ist in der Regel aber die physische Anwesenheit erforderlich, nur in Ausnahmefällen ist es ausreichend online an der Verhandlung teilzunehmen. Einerseits besteht die Möglichkeit einer „Videoverhandlung“ nach §132a ZPO und andererseits die Möglichkeit der Zeugeneinvernahme durch Videotelefonie nach § 277 ZPO. Der Beitrag widmet sich der Zeugeneinvernahme durch Videotelefonie.

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An sich ist der Zivilprozess vom Grundsatz der Unmittelbarkeit geprägt. Es soll jener Richter, welcher im Zuge seiner Entscheidung die Beweise würdigt, diese auch aufnehmen und sich hiervon einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck verschaffen. Dies gilt insbesondere bei der Einvernahme von Personen. Aus diesem Grund sind auch die Verhandlung und Einvernahme vor Ort der Regelfall, da davon ausgegangen wird, dass so der beste Eindruck gewonnen werden kann. 

Es gibt jedoch Situationen, wo die Einvernahme eines Zeugen durch das Gericht vom verfahrensführenden Richter nicht möglich oder tunlich ist. Die Zivilprozessordnung kennt hier schon lange die Möglichkeit der Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter, sprich durch einen anderen Richter bzw ein anderes Gericht, welche zB für den Zeugen einfacher zu erreichen sind. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng, da wie obig ausgeführt, jener Richter die Beweise aufnehmen soll, der auch das Urteil fällt. 

Die Einvernahme des Zeugen per Videokonferenz schafft hier einen Mittelweg. Der Zeuge muss dann nicht vor dem Prozessgericht erscheinen, durch die Einvernahme per Video erhält der Richter jedoch trotzdem einen zumindest (teilweisen) unmittelbaren Eindruck. Die Einvernahme des Zeugen per Video hat deshalb Vorrang gegenüber der Einvernahme durch einen anderen Richter im Rechtshilfeweg, unterliegt jedoch den gleichen rechtlichen Voraussetzungen.

Dass die Einvernahme per Video erfolgt, heißt jedoch noch nicht, dass der Zeuge die Einvernahme von seinem Sofa aus machen kann. Der Oberste Gerichtshof hat hierzu erst kürzlich erwogen (OGH 2 Ob 60/25z), dass auch die Einvernahme der Zeugen im Zuge der Videotelefonie von Gericht zu Gericht stattzufinden hat. Das heißt der Zeuge, welcher per Video einvernommen werden soll, muss bei einem Gericht in seiner Nähe persönlich erscheinen, an welchem sodann die Vernehmung durch das Prozessgericht per Videokonferenz erfolgt. 

Fazit 

Zusammengefasst hat die Möglichkeit der Durchführung von Videokonferenzen den zivilprozessrechtlichen Alltag nur wenig verändert. Weiterhin stellt die unmittelbare Einvernahme des Zeugen vor Ort durch das Gericht den Regelfall dar. Die Einvernahme eines Zeugen per Video kommt nur in jenen Fällen zu tragen, in welchen auch bisher die Einvernahme durch einen auswärtigen Richter erfolgte, schafft aber hier immerhin die Möglichkeit, dass der verfahrensführende Richter die Befragung durchführen kann. Die Video-Befragung vom Sofa aus zu machen, ist jedenfalls nicht möglich.

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