Wir konnten kürzlich eine bedeutende erbrechtliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) im Zusammenhang mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 erwirken: Das Höchstgericht folgt in seiner Entscheidung zu 2 Ob 64/19d unserer Auffassung (und behält somit den Kern seiner Rechtsprechung zur alten Rechtslage bei), wonach ein lebenslanges Wohnrecht des Erblassers den Wert einer von ihm geschenkten Liegenschaft bei der Pflichtteilsberechnung nicht schmälert