Für das Bestehen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) kommt es darauf an, ob die strengen Formerfordernisse eingehalten wurden. Eine rechtzeitige, präzise und schriftliche Ankündigung der beabsichtigten Väterteilzeit seitens des Arbeitnehmers ist daher unbedingt erforderlich.