Besitzstörung durch Falschparken: Wenn effektiver Rechtsschutz zum Geschäftsmodell wird

Hierzulande hat sich in den vergangenen Jahren rund um Besitzstörungen wegen Falschparkens ein höchst umstrittenes Geschäftsmodell etabliert. Was ursprünglich als rasches, effizientes Instrument zum Schutz des ruhigen Besitzes konzipiert war, wurde und wird zunehmend als systematische Einnahmequelle für Grundstücksbesitzer und deren rechtsfreundliche Vertreter genutzt. Fahrzeuglenker geraten dabei, selbst bei nur kurzzeitigen Parkverstößen, rasch in eine erhebliche Kostenfalle. Diese als Missstand empfundene Praxis hat nun auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen, der durch Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) und des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) versucht, das Problem in den Griff zu bekommen. GIBEL ZIRM liefert einen Überblick über die Rechtslage und die Hintergründe und klärt auf, wie man sich am besten verhält.

Silberner Porsche auf rotem Teppich

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Die rechtliche Grundlage: Besitzstörung nach § 339 ABGB

Nach § 339 ABGB ist jede eigenmächtige Störung des ruhigen Besitzes unzulässig. Das Besitzstörungsverfahren ist bewusst formalisiert und beschleunigt ausgestaltet. Es dient weder der Klärung von Eigentumsverhältnissen noch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Erklärter Zweck dieses Verfahrens ist hingegen die rasche Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes.

Geldmacherei statt effektivem Besitzschutz!

Dennoch ist in der Praxis zunehmend zu beobachten, dass nicht die Unterlassung als solche im Mittelpunkt anwaltlicher Aufforderungsschreiben steht. Vielmehr werden Besitzstörungen gezielt instrumentalisiert, um unverhältnismäßige Vertragsstrafen sowie erhebliche Anwaltskosten geltend zu machen, die meist in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur tatsächlichen Beeinträchtigung des Besitzes stehen. Typisch sind standardisierte Schreiben mit Zahlungsforderungen im dreistelligen Bereich, flankiert von der Androhung nachfolgender Besitzstörungsklagen.

Praktische Erfahrungen aus der anwaltlichen Beratung

Auch an unsere Kanzlei sind in der Vergangenheit vereinzelt Mandanten herangetreten, die sich – oft völlig überrascht – aufgrund eines kurzfristigen Abstellens ihres Fahrzeugs auf fremdem Grund mit Forderungen von mehreren Hundert Euro konfrontiert sahen. Auch wenn derartige Causen nicht zum klassischen Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei zählen, haben wir einzelne dieser Fälle übernommen, insbesondere mit dem Ziel, solchen Vorgehensweisen wirksam entgegenzutreten.

Die erzielten Ergebnisse haben dabei deutlich gezeigt: Unverhältnismäßige Pönalen entbehren jeder Rechtsgrundlage und man kann sich dagegen erfolgreich wehren!

Empfohlene Vorgehensweise zur raschen Erledigung

Aus dieser Erfahrung lässt sich – zur Vermeidung zeit- und kostenintensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen – folgendes strukturiertes Vorgehen empfehlen:

  1. Unverzügliche Anerkennung der Besitzstörung

Sofern die behauptete Störung tatsächlich stattgefunden hat, sollte diese umgehend und schriftlich anerkannt werden.

  1. Angebot einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Gleichzeitig sollte dem in seinem Besitz Gestörten (in der Folge kurz: der Gestörte) eine verbindliche und strafbewehrte Unterlassungserklärung angeboten werden, mit der sich der Fahrzeuglenker (bzw. der Fahrzeughalter) verpflichtet, die konkret beanstandete sowie vergleichbare Störungen künftig zu unterlassen. Für den Fall eines erneuten Zuwiderhandelns ist bereits vorab eine angemessene Vertragsstrafe (Pönale) zuzusichern. Durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung entfällt die sogenannte „Wiederholungsgefahr“, die unter anderem Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Besitzstörungsklage ist.

  1. Bereitschaft zur Schaffung eines vollstreckbaren Gerichtstitels

Abschließend sollte erklärt werden, dass man bereit ist, diese Unterlassungsverpflichtung jederzeit in Form eines prätorischen Vergleichs (das ist ein vor Gericht geschlossener Vergleich) abzugeben und die dafür anfallenden, gesetzlichen Kosten zu übernehmen. Dies ist mit dem Anbot zu verbinden, dass man sich selbst um die Anberaumung eines Gerichtstermines kümmert, wobei dem Gestörten am besten drei bis vier Alternativtermine zum Abschluss eines Vergleiches vor Gericht vorgeschlagen werden.

Diese unverzügliche Anerkennung der Störung (Punkt 1), die Abgabe einer Unterlassungserklärung (Punkt 2) sowie das Anbieten eines gerichtlichen Unterlassungstitels (Punkt 3) nehmen dem Gestörten jegliche Veranlassung zur weiteren Klagsführung. Bringt er dennoch eine Besitzstörungsklage ein, führt dies nicht zu negativen Kostenfolgen. Da eine derartige Vorgangsweise als nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu qualifizieren ist, hat der Kläger grundsätzlich auch die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Voraussetzung ist freilich auch hier, dass das Besitzstörungsbegehren (nicht jedoch das Kostenbegehren) bei erster Gelegenheit auch im Gerichtsprozess anerkannt wird.

Freilich muss man bei diesem Vorgehen dem Gestörten die gesetzlichen Kosten ersetzen, die jedoch neuer Rechtslage nun ausgesprochen moderat ausfallen (siehe sogleich).

Änderung der Rechtslage mit 01.01.2026

Die mit 01.01.2026 in Kraft getretenen Änderungen des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) und des GGG (Gerichtsgebührengesetz) verdeutlichen, dass auch der Gesetzgeber dieser bisherigen Geschäftspraxis bewusst und ausdrücklich entgegenwirken will. Unter anderem hat die Novellierung dieser Gesetzesbestimmungen für nachstehende, nach dem 31.12.2025 bei Gericht eingeleitete Verfahren, nachfolgende Auswirkungen:

Wird ein Verfahren, welches auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mit einem KFZ gerichtet ist, in der ersten Tagsatzung noch vor Erörterung des Sachverhalts mit Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil, einem entsprechenden Beschluss oder durch Abschluss eines Vergleiches beendet, ist der Streitgegenstand lediglich mit EUR 40,00 zu bewerten. Zusätzlich beträgt die gerichtliche Pauschalgebühr in solchen Fällen, unabhängig von der Klagsart, einheitlich EUR 70,00

Zur Veranschaulichung der damit verbundenen kostenrechtlichen Auswirkungen: Vor der mit 01.01.2026 in Kraft getretenen Novelle des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) beliefen sich die tarifmäßigen Kosten für ein im obigen Sinn (also bei erster Gelegenheit) erledigtes Besitzstörungsverfahren auf rund EUR 499,09. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

 

Klage nach TP3A  (inkl. 60% Einheitssatz, Erhöhungsbetrag für ERV und 20% USt): EUR 273,07

Verhandlung nach TP 2 (inkl. 60% Einheitssatz, Erhöhungsbetrag für ERV und 20% USt): EUR 134,02

Pauschalgebühr: EUR 70,00

Kosten für die Halterabfrage: EUR 22,00

 

Nach geltender Rechtslage belaufen sich diese tarifmäßigen Gesamtkosten – welche sich aus den obigen Positionen zusammensetzen – lediglich auf EUR 197,76. Die Gesetzesänderung hat somit eine Reduktion der gesetzlich vorgesehenen Kosten um mehr als die Hälfte bewirkt.

Wählt man nun die von uns oben beschriebene empfohlene Vorgehensweise – (1) unverzügliche Anerkennung der Besitzstörung, (2) Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und (3) Angebot zum Abschluss eines prätorischen Vergleiches – fallen die Kosten noch geringer aus. Diesfalls muss man folgende gesetzlichen Kosten ersetzen:

  • Besteht der Gestörte auf den Abschluss eines prätorischen Vergleiches vor Gericht, so ist die Gerichtsgebühr von EUR 70,00 (ans Gericht, nicht an den Gestörten) zu zahlen. Weiters sind dem Gestörten die Kosten für die Kfz-Halterabfrage in Höhe von EUR 22,00 und die Kosten für die Verrichtung des Gerichtstermins durch seinen Rechtsvertreter in Höhe von EUR 34,37 (Verhandlung TP2 RATG, inkl. 60 % und 20 % USt) zu ersetzen. Kosten für die Beantragung eines prätorischen Vergleichs müssen nicht ersetzt werden, wenn man dem Gestörten sogleich angeboten hat, sich selbst um die Anberaumung eines Termines zu kümmern.
  • Wird vom Gestörten mit dem außergerichtlichen Anerkenntnis und der außergerichtlichen Unterlassungserklärung das Auslangen gefunden, so sind bloß die Kosten für das außergerichtliche Einschreiten der Rechtsvertretung zu ersetzen, welche EUR 34,37 nicht überschreiten sollten (zumal dies der Ansatz für ein gerichtliches Einschreiten wäre).

Abschließende Bewertung

Die eingangs beschriebene Vorgehensweise zur Abwehr einer allfälligen Klagsführung stellt zwar keine absolute Garantie dar, dass der in seinem Besitz Gestörte von weiteren rechtlichen Schritten absieht. Auch wir haben Fälle erlebt, in denen trotz Erfüllung sämtlicher – einen weiteren Klagegrund grundsätzlich ausschließender – Voraussetzungen dennoch gerichtliche Maßnahmen gesetzt wurden.

In den entsprechenden Verfahren hat sich jedoch gezeigt, dass die beschriebene Argumentationslinie erfolgreich ist: Die Unterlassungsbegehren wurden abgewiesen und unsere Prozessgegner zum vollständigen Kostenersatz verpflichtet. Wie stets ist jedes Verfahren individuell zu beurteilen, und abweichende Entscheidungen im Einzelfall können nicht ausgeschlossen werden.

Dennoch bietet die dargestellte Strategie eine praktikable und effektive Möglichkeit, missbräuchlichen Besitzstörungsklagen sachlich fundiert entgegenzutreten. 

Abschließend bleibt zu hoffen, dass insbesondere die gesetzliche Kostenreduktion – in Zusammenschau mit einer zunehmenden Sensibilisierung der Betroffenen – langfristig zu einem Ende dieses rechtlich bedenklichen Geschäftsmodells beiträgt.

 

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