Milka Miličić
Rechtsanwältin
Bernadette Böck
Rechtsanwaltsanwärterin

OGH zur Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 30. Juli 2025 (GZ 10Ob15/25s) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen zulässig sind – vorausgesetzt, sie sind klar und transparent formuliert. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit nach kontroverser Judikatur im Zusammenhang mit § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und stellt daher einen entscheidenden Wendepunkt dar.

Hintergrund: Zwei-Monats-Sperrfrist und Auslegung zugunsten von Konsumenten

Nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sind Entgeltänderungsklauseln unzulässig, wenn sie dem Unternehmer eine Preisanpassung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ermöglichen und nicht individuell verhandelt wurden. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Verfassungskonformität dieser Bestimmung in seiner Entscheidung G 170/2024, G 37-38/2025 und hielt fest, dass Klauseln, welche eine Erhöhung innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss ermöglichen, im Ergebnis zur Gänze unwirksam sind – eine geltungserhaltende Reduktion sei ausgeschlossen.

OGH: Differenzierung bei Dauerschuldverhältnissen

Der OGH grenzt sich nun von dieser pauschalen Auslegung ab. Er stellt klar, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht auf längerfristige Dauerschuldverhältnisse, wie Mietverträge, anwendbar ist, da sich diese über längere Zeiträume erstrecken und die Leistungen typischerweise nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig „erbracht“ werden. Wertsicherungsklauseln sind daher - ungeachtet der Erfüllung der Anforderungen des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG - zulässig und wirksam.

Die Entscheidung bringt Vermietern wie Mietern rechtliche Klarheit: Indexklauseln – etwa an den Verbraucherpreisindex gekoppelt – sind zulässig, die Zwei-Monats-Sperrfrist des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für Dauerschuldverhältnisse in der Regel unbeachtlich. Unklare oder unvollständig formulierte Klauseln können hingegen weiterhin unwirksam sein.

Der OGH schafft damit eine praxistaugliche Abgrenzung zur strengen Verbandsklagen-Judikatur.

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