Pflichtteil in Österreich: Berechnung, Geltendmachung und Verjährung – Was Erblasser, Angehörige und Erben wissen müssen
Ein Testament kann viel regeln – aber nicht alles. Wer als Erbe oder Begünstigter eingesetzt wird, muss damit rechnen, dass übergangene Angehörige ihren gesetzlichen Pflichtteil einfordern. Der Pflichtteil lässt sich (von Ausnahmefällen abgesehen) weder durch testamentarische Anordnung noch durch Schenkungen zu Lebzeiten vollständig aushebeln.
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1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Einem Pflichtteilsberechtigten steht ein Pflichtteil zu, wenn ihm bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, er nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet worden ist.
Seit der umfassenden Erbrechtsreform durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, in Kraft seit 1.1.2017) sind Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Eltern und Geschwister zählen hingegen nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten - eine wesentliche Neuerung gegenüber der alten Rechtslage.
2. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist kein Erbteil, sondern ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch; der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Teilhabe an der Verwaltung und Vertretung des Nachlasses; der Pflichtteilsanspruch besteht lediglich in einer Geldforderung.
3. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
a) Stichtag und Bewertung
Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt (Inventarisierung); die Schätzung hat dabei auf den Todestag des Verstorbenen (=Stichtag) abzustellen.
Ausgangspunkt ist der reine Nachlass: Vom Aktivvermögen (Liegenschaften, Bankguthaben, Wertpapiere etc.) werden zunächst sämtliche Nachlassschulden (inkl. Begräbniskosten) und Kosten des Verlassenschaftsverfahrens abgezogen.
b) Schenkungsanrechnung – oftmals der entscheidende Faktor in der Praxis
Wer zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, in der Hoffnung, den Pflichtteil zu reduzieren, wird vom Gesetz eingeholt: Schenkungen können der Verlassenschaft rechnerisch hinzugeschlagen werden. Schenkungen an Dritte, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten nicht angehören, sind hinzuzurechnen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden. Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte selbst gilt keine zeitliche Schranke — sie sind grundsätzlich unabhängig davon, wann sie erfolgten, hinzuzurechnen.
Für die Bewertung schreibt das Gesetz eine klare Methode vor: Der Schenkungsgegenstand wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Schenkung bewertet; dieser Wert wird anschließend anhand eines von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt hochgerechnet.
4. Gegen wen und wann ist der Anspruch geltend zu machen?
a) Pflichtteilsschuldner
Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen. Wenn der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung nicht oder nicht voll gedeckt wird, haben neben den Erben auch die Vermächtnisnehmer höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft verhältnismäßig beizutragen — mit Ausnahme des Ehegatten mit gesetzlichem Vorausvermächtnis. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet subsidiär auch der Geschenknehmer (§ 789 ABGB).
b) Fälligkeit
Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch mit dem Tod des Verstorbenen. Den Geldpflichtteil kann er jedoch erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern.
Dieses Zahlungsmoratorium soll dem Erben Zeit geben, die Liquidität zu organisieren, ohne sofort zur Veräußerung von Nachlassvermögen gezwungen zu sein.
c) Stundung
Der Pflichtteilsanspruch ist auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners auch gerichtlich zu stunden, soweit diesen die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe — insbesondere, wenn er mangels ausreichenden anderen Vermögens seine Wohnung oder sein Unternehmen veräußern müsste. Das Gericht kann den Anspruch auf höchstens fünf Jahre nach dem Tod des Verstorbenen stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen bewilligen; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann dieser Zeitraum auf insgesamt höchstens zehn Jahre verlängert werden.
d) Auskunftsanspruch
Pflichtteilsberechtigte haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über alle pflichtteilsrelevanten Schenkungen. Dieser Auskunftsanspruch bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.
5. Verjährung – ein oft unterschätztes Risiko
Hier lauern in der Praxis die größten Fallen. Das Gesetz kennt seit dem ErbRÄG 2015 eine klar strukturierte Verjährungsregel:
Das Recht, den Geldpflichtteil zu fordern, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen.
Es gelten also zwei Fristen:
- Subjektive Frist: 3 Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen
- Absolute Frist: 30 Jahre ab dem Tod (unabhängig von der Kenntnis)
Wichtig: Die dreijährige Frist beginnt frühestens mit Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt — denn erst dann ist der Geldpflichtteil überhaupt fällig (§ 765 Abs 2 ABGB). Dieser Grundsatz gilt nach einer Folgeentscheidung des OGH auch für die subsidiäre Haftung des Geschenknehmers nach § 789 ABGB, weil es einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen würde, die Verjährung des subsidiären Anspruchs früher beginnen zu lassen als jene des Hauptanspruchs gegen die Verlassenschaft bzw. den eingeantworteten Erben.
6. Pflichtteilsminderung – wenn der Kontakt fehlt
Der Erblasser kann den Pflichtteil auf die Hälfte mindern, wenn zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten kein oder über längere Zeit kein Naheverhältnis bestanden hat. Dieses Recht steht ihm allerdings nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Fazit: Handlungsbedarf auf beiden Seiten
Das Pflichtteilsrecht schützt nahe Angehörige vor vollständiger Benachteiligung, ist aber kein Automatismus. Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht, verliert ihn durch Verjährung. Wer als Erbe nicht zahlen kann oder will, hat gerichtliche Stundungsoptionen ist aber gut beraten, frühzeitig das Gespräch zu suchen.
Sowohl Erblasser als auch potenzielle Pflichtteilsberechtigte sollten sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, das Pflichtteilsrecht bietet Gestaltungsspielraum: durch vorausschauende Nachlassplanung ebenso wie durch konsequente Wahrnehmung gesetzlicher Rechte.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, Enkel und Ehegatten/Partner. Voraussetzung: gesetzliches Erbrecht, keine Enterbung, kein Verzicht.
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteils ist das Aktivvermögen minus Schulden und Verfahrenskosten. Schenkungen werden hinzugerechnet.
Für die Geltendmachung sind Fristen zu berücksichtigen.
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