OGH stärkt Auskunftsanspruch von Pflichtteilsberechtigten gegenüber Privatstiftungen

Wer nicht weiß, was einem zusteht, kann es auch nicht einklagen: Der OGH beantwortet die Frage, welche Informationen eine Privatstiftung einem Pflichtteilsberechtigten erteilen muss. Das ist für die praktische Durchsetzbarkeit des Pflichtteils entscheidend.

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Der Sachverhalt, dem das Urteil zugrunde liegt, stellt sich wie folgt dar: 

Der Erblasser (= Verstorbener) hat einer Privatstiftung Vermögen gestiftet und Begünstigte eingesetzt. Die Frage: Bestehen Auskunftsansprüche für die Pflichtteilsberechtigte?

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil steht grundsätzlich nahen Angehörigen zwingend zu (Nachkommen, Ehegatte, eingetragener Partner). Er beträgt die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Der Pflichtteil soll nicht umgangen werden können: Schenkungen des Erblassers sind rechnerisch der Bemessungsgrundlage des Pflichtteils hinzuzurechnen.

… in Bezug auf Privatstiftungen

Zuwendungen des Erblassers an Privatstiftungen sind ebenso wie die Einsetzung als Begünstigter einer Privatstiftung als „Schenkungen“ zur Bemessungsgrundlage des Pflichtteils hinzuzurechnen.

Zeitliche Begrenzung der Hinzurechnung

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (z.B. an Privatstiftungen) können nur hinzugerechnet werden, wenn sie maximal zwei Jahre vor dem Tod gemacht wurden. Eine Hinzurechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ist hingegen zeitlich unbefristet möglich.

Praktische Durchsetzung und der notwendige Auskunftsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch ist mittels Klage gegen die Verlassenschaft bzw. Erben geltend zu machen. In der Praxis wird dies dadurch erschwert, als der Pflichtteilsberechtigte oft nicht weiß, wie hoch sein Anspruch ist bzw. welche hinzuzurechnenden Schenkungen gemacht wurden. 

Um dem Pflichtteilsberechtigten Abhilfe zu verschaffen, hat der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch gesetzlich verankert: Ist eine Schenkung indiziert, kann der Pflichtteilsberechtigte von der Verlassenschaft, Erben und/oder Geschenknehmern dazu Auskunft verlangen. So kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch effektiv durchsetzen.

Auskunftspflicht einer Privatstiftung im Erbfall 

Der OGH hatte sich jüngst (2 Ob 115/25p) damit zu beschäftigen, welche Informationen die Privatstiftung zu erteilen hat – und welche nicht. Das ist praxisrelevant, weil nur die Stiftungsurkunde öffentlich durch jedermann einsehbar ist – nicht aber etwaige Nachstiftungen in Stiftungszusatzurkunden. Außerdem befinden sich oft beträchtliche Vermögenswerte in Privatstiftungen, welche den Pflichtteil deutlich erhöhen können.

Inwieweit eine Auskunft gegenüber Pflichtteilsberechtigten zu erteilen ist, beantwortet der OGH in seiner Entscheidung gleich für zwei Fallgruppen.

Hinsichtlich Schenkungen des Erblassers an eine Privatstiftung hielt der OGH fest, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegenüber der Privatstiftung zusteht: Sie ist als Geschenknehmerin des ihr gestifteten Vermögens Auskunftsschuldnerin. Der Anspruch auf Auskunft umfasst alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens notwendigen Informationen.

Der Auskunftsanspruch gegenüber Privatstiftungen geht nach dem aktuellen Urteil aber noch viel weiter. Hat der Erblasser Begünstigten über den Weg einer Privatstiftung Vermögen zukommen lassen, kann ebenso ein Auskunftsanspruch gegenüber der Privatstiftung bestehen.

Das Auskunftsbegehren kann auf die Einräumung einer Begünstigtenstellung als auch die Ausschüttungen an Begünstigte gerichtet werden. 

Ergebnis des OGH-Urteils

Die Privatstiftung hat daher Auskunft darüber zu erteilen,

  • welchen Personen die Stellung als Begünstigter eingeräumt ist/war,
  • welche Ausschüttungen an Begünstigte geleistet wurden. 

Damit stärkt der OGH die praktische Durchsetzbarkeit von Pflichtteilsansprüchen. Allfällige Geheimhaltungsinteressen der Stiftung sind unbeachtlich, gilt es doch eine effektive Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten.

 

Fazit 

Der OGH sorgt mit seinem Urteil für eine Klarstellung, dass auch Privatstiftungen Auskünfte gegenüber Pflichtteilsberechtigten erteilen müssen. Diese Auskunftspflicht ist zudem sehr weitgehend, was die Durchsetzbarkeit von Pflichtteilsansprüchen immens stärkt. Gleichzeitig wird es für (zukünftige) Erblasser praktisch schwierig gemacht, Gelder mit Privatstiftungskonstruktionen „auf die Seite zu schaffen“, um Pflichtteilsansprüche zu schmälern.

Im Erbfall ist oft unklar, welche Rechte bestehen und durchsetzbar sind. Unser Erbrechts-Team steht Ihnen gerne beratend zur Seite, wenn es etwa um Ihre Erbplanung oder die Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche geht. 

Häufig gestellte Fragen

Pflichtteilsberechtigte können ihren Anspruch künftig besser durchsetzen, weil sie sich Informationen direkt von der Privatstiftung holen können. Für Erblasser wird es dadurch schwieriger, Vermögen über eine Stiftung dem Pflichtteil zu entziehen.

Sobald eine Schenkung des Erblassers an die Stiftung oder über die Stiftung indiziert ist, also ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen. Der Pflichtteilsberechtigte muss also nicht bereits alles im Detail beweisen, um Auskunft verlangen zu können.

Er kann erfahren, wer Begünstigter der Stiftung ist bzw. war und welche Ausschüttungen an Begünstigte geflossen sind. Ebenso kann er Auskunft über den Wert des Vermögens verlangen, das der Erblasser der Stiftung gewidmet hat.

Nein. Der OGH stellt klar, dass Geheimhaltungsinteressen der Stiftung gegenüber dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht durchschlagen.

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