Wenn Anwälte streiten…
Die Anzahl der in Österreich tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte steigt stetig und erreichte mit Ende 2025 mit 7.151 einen neuen Rekord. Der folgende Artikel beleuchtet unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung, wie Streitigkeiten zwischen Standeskolleginnen und Kollegen gelöst werden und welche Rolle das in § 21 der Richtlinien für die Berufsausübung (RL-BA) vorgesehene Schlichtungsverfahren dabei spielt.
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen, ebenso wie andere freie Berufe, neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen einem besonderen Standesrecht, das insbesondere die Rechtsanwaltsordnung (RAO), die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA) und das Disziplinarstatut (DSt) einschließt. Gemäß § 21 RL-BA darf der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt der anderen Partei weder unnötig in Streit ziehen noch persönlich angreifen, im Fall von Pflichtverletzungen iSd § 1 DSt drohen empfindliche Strafen bis hin zur Streichung von der Rechtsanwälteliste (§ 16 Abs Z 4 DSt), was faktisch einem zumindest dreijährigen Berufsverbot entspricht (§ 18 DSt). Wie also lösen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Streitigkeiten unter Vermeidung allzu heftiger Verwerfungen?
Aufschluss gibt unter anderem § 21 Abs 2 RL-BA, demzufolge ein Rechtsanwalt im Falle eines persönlichen Streites aus der Berufsausübung mit einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörigen anderen Rechtsanwalt den Ausschuss der jeweiligen Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen hat. Dabei stellt sich die Frage, ob besagter Ausschuss zwingend vor der Beschreitung des Rechtswegs anzurufen ist und welche Rechtsfolge es nach sich zieht, wenn eine Anrufung des Ausschusses unterbleibt? Handelt es sich um eine sogenannte „obligatorische“ Schlichtungsklausel, bei deren Missachtung der Rechtszug zu Gericht unzulässig oder zumindest die Klagbarkeit des Anspruches vorläufig ausgeschlossen ist, oder ist die vorgesehene Streitschlichtung bloß „fakultativ“?
Eine systematische Einordnung des § 21 Abs 2 RL-BA weist diesen als Berufspflicht aus. Normzweck ist die Vermeidung der öffentlichen Austragung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und die damit einhergehende Offenlegung von der Verschwiegenheit unterliegenden Sachverhalten. Schon dies spricht dafür, die Verletzung dieser Bestimmung zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten, Auswirkungen auf die Durchsetzung von Ansprüchen vor ordentlichen Gerichten jedoch zu verneinen. Gestützt wird dies dadurch, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer kein Schiedsgericht im Sinne des § 587 ZPO ist, er eine Einigung nur als Mediator durch Vermittlung herbeiführen kann und ihm keine Entscheidungsbefugnis zukommt. Die Normierung eines verpflichtenden, den Rechtszug an die Gerichte (vorläufig) ausschließenden Schlichtungsverfahrens dürfte auch im Lichte des Artikel 6 EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, den Zugang zu ordentlichen Gerichten nicht unverhältnismäßig beschränken.
Erfreulich im Sinne des Justizgewährungsanspruchs ist daher, dass der OGH zuletzt unter vergleichender Heranziehung von Normen aus verschiedenen „verkammerten“ Berufsgruppen und auch betreffend § 21 Abs 2 RL-BA für rechtliche Klarheit gesorgt hat. So stellte er in seiner Entscheidung 9 Ob 39/25p im Hinblick auf die Bestimmungen der Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder (ALR) fest, dass für eine obligatorische Streitschlichtung ein höheres Maß an Bestimmtheit erforderlich wäre, etwa eine Festlegung, ab wann und für welchen Zeitraum eine Klagbarkeit des Anspruchs ausgeschlossen sein soll. Zudem wäre zu definieren, wie bereits erfolgte, aber fruchtlos gebliebene Einigungsversuche zu bewerten sind, um eine Rechtsschutz-Verzögerung durch wiederholte Einigungsversuche zu vermeiden. Im Ergebnis ging der OGH daher bei den ALR bloß „von einer fakultativen Standespflicht aus, deren Verletzung allenfalls disziplinäre Folgen hat, aber nicht zu einer Unklagbarkeit des Anspruchs oder einer Unzulässigkeit des Rechtswegs führt.“
§ 21 Abs 2 RL-BA stellt das für Rechtsanwälte geltende Pendant zu den in der Entscheidung 9 Ob 39/25p geprüften ALR dar und der OGH nahm daher dort auch obiter hierzu Stellung. Er führte aus, dass § 21 Abs 2 RL-BA ähnlich ausgestaltet sei wie die ALR, woraus zu schließen ist, dass dieser bloß eine standes- und disziplinarrechtliche Norm, aber keine obligatorische Streitschlichtung iS eines befristeten Prozesshindernisses statuiert.
Die Entscheidung 9 Ob 39/25p stellt eine konsequente Fortsetzung einer vom OGH bereits zuvor eingeschlagenen Judikaturlinie dar. Bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 33/24t hatte der OGH mit ähnlichen Erwägungen eine Schlichtungsklausel in der ÖNORM B 2110 nur als „fakultativ“ und eine Klageabweisung mangels vorangehender Einleitung eines Schlichtungsverfahrens als unberechtigt bewertet.
Zusammengefasst ist nun höchstgerichtlich klargestellt, dass die Bestimmung des § 21 Abs 2 RL-BA bloß eine fakultative Streitschlichtung vorsieht. Das Unterlassen eines Schlichtungsversuchs kann zwar standesrechtlich relevant sein, bedeutet aber keine Beschränkung des Rechtsschutzes und des Zugangs zu Gericht. Dies ist konsequent, erscheint es doch schon aus grundrechtlichen Erwägungen geboten, den Rechtsweg nur in jenen Fällen zu beschneiden, wo dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Klagbarkeit des Anspruchs und Zulässigkeit des Rechtswegs bleiben daher durch die Bestimmung des § 21 Abs 2 RL-BA unberührt.
Mitautor: Markus Kunze | Rechtsanwaltsanwärter